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  Rechte
 
Sie haben nicht das Recht ohne meine Erlaubnis Bilder dieser Seite zu vervielfältigen. sie können dafür echtlich belang werden.


Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)

Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)

Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24)
 
§ 16
Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
 
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003


Uhrheberrecht

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